Satzung

§ 1 Name

(1) Die Vereinigung führt den Namen „Tanz dein Leben e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinigung ist im Vereinsregister Mannheim eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
von Kinder- und Jugendprojekten auf tänzerischem / eurythmischem Gebiet und deren   Erarbeitung.
von Aus- und Fortbildung auf tänzerischem / eurythmischem Gebiet, insbesondere von Kursen, Fortbildungen, und Tagungen.
von künstlerischen Darbietungen und Aufführungen des Tanzes / der Eurythmie, insbesondere mit, von oder für Kinder(n) und Jugendliche(n).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Finanzierung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel der Körperschaft dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Einkünfte und Überschüsse sind restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzu- führen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinsamen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Angestellte zu beschäftigen. Er kann (auch ehrenamtlich) einen Geschäftsführer bestellen.

(5) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen und Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden.

Der (auch pauschale) Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten liegt in der Regel wesentlich niedriger als die Bezahlung für hauptamtliche Kräfte. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelnen Pauschalen und Vergütungsregelungen festzulegen. Vorstandsmitglieder und Mitglieder können für ihre Tätigkeit einen (auch pauschalen) Aufwendungsersatz und/oder eine angemessene Vergütung erhalten.

(6) Der Verein kann Spenden an andere gemeinnützige Vereine, die dem eigenen Satzungszweck entsprechen, weitergeben.

(7) Die finanziellen Mittel des Vereins stammen überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sieht. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über eine Aufnahme entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft endet ohne Kündigung, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag dem Verein gegenüber mehr als 12 Monate schuldig geblieben ist.

(3) Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch die Mehrheit der Mitgliederver- sammlung ausgeschlossen werden.

(4) Ein Mitglied kann verpflichtet werden, über den Mitgliedsbeitrag hinaus durch die Mitglieder- Versammlung näher bestimmte Tätigkeiten auszuführen, die dem Vereinszweck dienen. Dafür erhält er eine vom Vorstand festgelegte Aufwandsentschädigung.

(5) Der Verein kann seinerseits korporativ bei anderen Körperschaften Mitglied werden, soweit dies den Vereinszwecken dienlich ist.

(6) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzen-de/n und eine/n Stellvertreter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten. Beide Vorstandsmitglieder haben jeder alleine Vertretungsbefugnis.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde. Dies gilt auch, wenn in einer Mitgliederversammlung kein Vorstand gewählt werden konnte.

(4) Der Vorstand wird beauftragt, nach Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung die endgültige Fassung des Wortlauts (redaktionelle Zusammenstellung) der Satzung vorzunehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Ankündigung erfolgt zwei Wochen vorher durch einfachen Brief. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr
Entlastung des Vorstands
Wahl eines neuen Vorstands
Satzungsänderungen.
Festlegung des Mitgliedsbeitrags

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin auch über: – Gebührenbefreiungen
– Aufnahme von Darlehen ab € 1000,-
– Auflösung des Vereins

(3) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Protokollant wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Abstimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einmütig fassen. Soweit dies nicht erreicht wird, beschließt sie mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern in der Satzung nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auch abwählen. Dafür benötigt sie in Abweichung von § 8 / (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(3) Satzungsänderungen bedürfen in Abweichung von § 8 / (1) der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Vereinigung, welche die Belange der Eurythmie fördert. Dies geschieht durch einen Beschluss der einfachen Mehrheit der bei der letzten Mitgliederversammlung Anwesenden. Falls keine derartige Verfügung erfolgt, fällt das Vermögen an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V. (Reg.-Nr. 920 Amtsgericht Stuttgart; Steuer-Nr.: 99015/00187, Finanzamt Stuttgart), welche das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand eingebracht hat und in der daraufhin innerhalb eines Monats einzuberufenden Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Heidelberg, den 20.02.2011